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Wohnungseigentumsrecht: Beschlusskompetenz, Mehrhausanlagen, Instandsetzung, Kostentragung

Apr 2021

Der Fall:

Unsere Mandanten sind Wohnungseigentümer in einer Mehrhausanlage. Das Dach in dem von ihnen bewohnten Gebäudeteil soll saniert werden. Die Gemeinschaftsordnung enthält Regelungsabschnitte zur Berücksichtigung einzelner Wohnblocks. Zu den Versammlungen wurden einerseits nicht nur die in diesem Gebäudeteil wohnenden Miteigentümer, andererseits auch nicht alle Miteigentümer der Mehrhausanlage eingeladen. Es werden in mehreren Versammlungen mehrere Beschlüsse gefasst (u.a. Sonderumlage für Rücklagen, Beauftragung eines Dachdeckers, Ausführungstermine). In der Versammlung äußern unsere Mandanten Bedenken dahin, dass die Art der vorgeschlagenen Sanierung fachlich nicht korrekt sein könnte. Gleichwohl wird beschlossen, das vorliegende Angebot des Dachdeckers über rund 216.000 € zu beauftragen. Wir beantragen für unsere Mandanten im Eilverfahren einen Baustopp, der vom Gericht angeordnet und im Widerspruchsverfahren bestätigt wird. Die Gegenpartei legt Berufung ein. Im Hauptsacheverfahren beantragen wir für unsere Mandanten die Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse.

Die Entscheidung:

Mit sorgfältig begründetem Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 19.4.2021 werden die angegriffenen Beschlüsse für nichtig erklärt. „Die angefochtenen Beschlüsse, … der Eigentümerversammlungen vom … sowie vom … waren für nichtig zu erklären, da keine Beschlusskompetenz vorlag. Es liegt aus Sicht des Gerichts kein Fall, einer vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit einer Teileigentümerversammlung vor.“ Weder lasse sich in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung eine Regelung hinsichtlich einer Untergemeinschaft finden, noch würden die Voraussetzungen für eine sogenannte exklusive Teilversammlung vorliegen. Insbesondere würden die in der Gemeinschaftsordnung zu findenden Klauseln keine Regelung zur Kostentragung aufweisen, die angesichts der mit der Maßnahme verbundenen Kosten den nach der Rechtsprechung des BGH an solche Regelungen zu stellenden Anforderungen entsprechen würden. Dementsprechend sei die vorgefundene Regelung unwirksam und eine Beschlusskompetenz zu verneinen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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