Der Fall:
Unser äußerlich nicht erkennbar schwerbehinderter Mandant ist im Vertrieb beschäftigt. Er arbeitet von zu Hause aus. Arbeitgeberin ist eine niederländische Firma mit Sitz in Amsterdam. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Geltung deutschen Rechts vereinbart. In Unkenntnis von der Schwerbehinderung erklärt die Arbeitgeberin die ordentliche Kündigung. Unser Mandant klärt fristgerecht über seine Schwerbehinderung auf. Die Arbeitgeberin unternimmt nichts weiter. Unser Mandant erhebt Kündigungsschutzklage. Im Prozess steht die Arbeitgeberin auf dem Standpunkt, der Schutz des Schwerbehinderten nach deutschem Recht komme nicht zur Anwendung, da sie, die Arbeitgeberin, keinen Betrieb im Sinne von § 170 SGB IX im Inland führe.
Die Entscheidung:
Mit Urteil vom 9.2.2021 erklärt das Arbeitsgericht Kempten die gegenüber unserem Mandanten ausgesprochene Kündigung für unwirksam. „Die Kündigung ist gemäß § 134 BGB unwirksam, da eine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (in Bayern Inklusionsamtes) jedenfalls nicht eingeholt worden ist.“ Unstreitig sei der Kläger ein schwerbehinderter Mensch und habe seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des SGB IX. Der räumliche Geltungsbereich des § 168 SGB IX sei damit erfüllt, denn das Arbeitsverhältnis unterliege auch deutschem Vertragsstatut. Weitere Voraussetzungen, insbesondere einen im Inland unterhaltenen Betrieb, setze die für den Kläger streitende Anspruchsgrundlage des § 168 SGB IX nicht voraus. Der Einwand der beklagten Arbeitgeberin greife deshalb nicht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.